AGB
ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der Firma EUROtronic Technology GmbH, Südweg 1, 36396 Steinau-Ulmbach
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Herber, HRB 90652 – Amtsgericht Hanau
Die Firma EUROtronic produziert elektronische Mess-, Steuer- und Regeleinheiten.
1. Allgemeine Lieferbedingungen und allgemeine Regelungen
a) Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind beiderseitige schriftliche Erklärungen maßgebend. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferungen der Firma EUROtronic sowie für die Zahlungsbedingungen der Firma EUROtronic. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der Firma EUROtronic sind nur dann anerkannt, wenn diese ausdrücklich schriftlich von der Firma EUROtronic bestätigt worden sind.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen kommen zustande, wenn sie der Vertragspartner der Firma EUROtronic schriftlich, mündlich, elektronisch (e-mail und ähnliche Verfahren) angenommen bzw. ihnen zugestimmt hat.
Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung getroffen werden, sind nur in Schriftform gültig. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen geändert werden.
b) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Kostenvoranschläge bleiben im Eigentum der Firma EUROtronic sowie im Bereich der Verwertungsrechte der Firma EUROtronic ohne jegliche Einschränkungen.
Vertragspartner der Firma EUROtronic dürfen derartige Unterlagen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma EUROtronic weitergeben.
c) Gleiches gilt für die von der Firma EUROtronic verwendete und zur Verfügung gestellte Software. Die jeweiligen Vertragspartner sind lediglich berechtigt, sicheine Sicherungskopie zu erstellen.
2. Preise und sonstige Bedingungen
a) Die Preise der Firma EUROtric verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung ist ebenfalls zusätzlich zu vergüten. Die Preise verstehen sich als Lieferung ab Werk der Firma EUROtronic.
b) Zahlungen sind ausschließlich auf das Konto der Firma EUROtronic, das in den jeweiligen Unterlagen angegeben ist, zu leisten. Zahlungen müssen bei entsprechender Zahlungsvereinbarung (Fristen) dem Konto der Firma EUROtronic gutgeschrieben sein.
c) Aufrechnung durch den Besteller ist nur dann zulässig, wenn die Forderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
3. Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche Waren, Gegenstände, Ersatzteile, Module und sonstiges Zubehör bleiben im Eigentum der Firma EUROtronic so lange, bis sämtliche gegen den jeweiligen Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche erledigt sind.
b) Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Vertragspartner der Firma EUROtronic nicht berechtigt, Sicherungsübereignung, Verpfändung und Weiterveräußerung außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs vorzunehmen. Die Weiterveräußerung ist nur unter der Auflage gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Zahlungen erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn die Zahlungsverpflichtungen erledigt sind.
c) Sollte der Besteller allerdings in Zahlungsverzug geraten sein, so ist die Firma EUROtronic zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller seinerseits ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung dieses Rechtes erfordert allerdings nicht den erklärten Rücktritt der Firma EUROtronic. Hieraus folgt, dass bei Geltendmachung dieser Rechte nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt, wenn die Firma EUROtronic dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
4. Verzug
a) Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Fristen, Lieferterminen und Fixgeschäften setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen rechtzeitig, ggf. mit Plänen und Software der Firma EUROtronic vorgelegt worden sind. Sie setzt ferner voraus, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller eingehalten worden sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die genannten Fristen pp. um angemessene Fristen.
Dies gilt nicht, wenn die Firma EUROtronic die Verzögerung zu vertreten hat.
b) Ferner verlängern sich die vereinbarten Fristen und Liefertermine dann, wenn höhere Gewalt vorliegt bzw. ähnliche Ereignisse eingetreten sind, wie z.B. Streik, Aussperrung u.ä..
c) Kommt die Firma EUROtronic in Verzug, so kann der Vertragspartner, sofern er dies nachweist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5%, des vereinbarten Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig veräußert, verarbeitet oder anderweitig im Betrieb des Bestellers verwendet worden ist.
d) Schadenersatzansprüche (sowohl wegen Verzögerung als auch statt Leistung) sind im übrigen ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die Firma EUROtronic Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies gilt ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden. Rücktritt vom Vertrag kann der Besteller nur dann erklären, wenn die Verzögerung der Lieferung von der Firma EUROtronic zu vertreten ist.
e) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Firma EUROtronic schriftlich innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
5. Gefahrenübergang
Die Lieferung der Ware der Firma EUROtronic wird nach Montage zum Versand gebracht und vom Besteller abgeholt. Mit Abholung geht die Gefahr auf den Besteller über.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers kann der Transport gegen Transportrisiken versichert werden.
6. Annahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen der Firma EUROtronic wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Mängel
a) Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist nachweislich einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
Dies gilt nicht, wenn der Mangel bzw. die Ursache des Mangels nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs aufgetreten ist. In diesem Falle ist die Firma EUTOtronic nur zur unentgeltlichen Nachbesserung verpflichtet, wenn die Verursachung des monierten Mangels eindeutig und nachweislich bei der Firma EUROtronic liegt; Beweislast liegt dann beim Besteller.
b) Derartige Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
c) Der Besteller hat gegenüber der Firma EUROtronic Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
d) Bei derartigen Mängelrügen dürfen Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber der Firma EUROtronic zurückgehalten werden, allerdings nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln. Erfolgt eine derartige Mängelrüge zu Unrecht, so ist die Firma EUROtronic berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller zusätzlich ersetzt zu verlangen.
e) Zunächst ist allerdings der Firma EUROtronic die Gelegenheit zur Nachlieferung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
f) Mängelansprüche bestehen dann nicht, wenn nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegen. Gleiches gilt bei unerheblicher Beeinträchtigung der Benutzbarkeit.
g) Der Besteller kann bei nachgewiesenen Mängeln nur dann Transport und sonstige Nebenkosten ersetzt verlangen, wenn die von der Firma EUROtronic gelieferten Gegenstände noch am Lieferort befindlich sind.
h) Die Firma EUROtronic ist lediglich verpflichtet, ihre Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
i) Der Besteller wiederum hat keinerlei Ansprüche, wenn eine Schutzrechtsverletzung von diesem zu vertreten ist.
j) Soweit für die Firma EUROtronic die Anlieferung nicht möglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Firma EUROtronic die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten hat. Schadenersatzansprüche werden jedoch auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann bzw. nicht benutzt werden kann begrenzt. Die Beschränkung ist nicht möglich, wenn der Firma EUROtronic Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweislich vorgeworfen werden kann. Gleiches gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
8. Cloud-Infrastruktur
Die Nutzung der Eurotronic Infrastruktur ist ausschließlich in Verbindung mit Eurotronic-bzw. von Eurotronic lizenzierten Geräten zulässig. Jegliche versuchte Zweckentfremdung bzw. Fremdnutzung ist untersagt und führt zur Blockierung des entsprechenden Accounts. Rechtliche Schritte sowie die Geltendmachung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen behalten wir uns jederzeit vor.